Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 06/2022
1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
1.1. Die verce GmbH, Moritzstraße 14, 42117 Wuppertal, die diese Allgemeine Geschäftsbedingungen stellt, wird im Folgenden als „verce“ oder „Auftragnehmer“ bezeichnet; die andere Partei als „Auftraggeber“.
1.2. Die Begriffe „Auftrag“, „Auftragnehmer“, „Beauftragung“, „Auftragnehmer“ und „Auftraggeber“ sind im kaufmännischen Sinn zu verstehen. „Auftrag“ und „Beauftragung“ bezeichnen das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp, „Auftragnehmer“ denjenigen, der die Hauptleistung schuldet, „Auftraggeber“ denjenigen Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, in dessen Namen und auf dessen Rechnung die Hauptleistung geordert wird.
1.3. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht „verbundene Unternehmen“ für verce und alle direkten und indirekten Tochter-, Holding- und Schwestergesellschaften von verce.
1.4. Die nachfolgenden Bedingungen sind die ausschließlichen Auftragsbedingungen für alle im Rahmen des Geltungsbereichs dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und im Rahmen der jeweils von verce angebotenen Leistungen (vgl. Ziffer 2) an verce erteilten Aufträge. Die Leistungen von verce werden im Weiteren durch Einzelangebote, Konzepte und/oder Layouts näher spezifiziert.
1.5. Insbesondere für den Upload von Konstruktions-, Zeichnungs-, Planungsdateien und Fotodateien in jeglichem Dateiformat sowie die Bereitstellung und Nutzung von virtualisierten Inhalten auf digitalen Plattformen (z.B. dem Internetportal „gospace“) bestehen und gelten gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen – diese Leistungen fallen nicht unter die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.6. Der Auftraggeber erkennt diese Bedingungen für den vorliegenden Auftrag und alle zukünftig erteilten Aufträge bis zu einer wirksamen Einbeziehung abweichender Bedingungen an und verzichtet auf die Geltung eigener allgemeiner Geschäfts- und Lieferbedingungen. Abweichenden Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese werden – ganz oder teilweise – nur dann Vertragsbestandteil, sofern verce diese Bedingungen ausdrücklich schriftlich für den jeweiligen Auftrag anerkennt.
1.7. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten unabhängig davon, in wessen Namen der Auftraggeber den Vertrag mit verce abschließt (im eigenen Namen oder im Namen eines Dritten). Für den Fall, dass der Auftraggeber einen Vertrag für einen Dritten mit verce abschließt (im eigenen Namen oder im Namen des Dritten), hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass er dem Dritten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis bringt. Hat der Dritte dem in seinem Namen geschlossenen Vertrag nicht zugestimmt, ist der Auftraggeber Vertragspartner von verce.
2. Leistungen von verce
2.1. verce ist ein Studio mit dem Schwerpunkt in der Entwicklung von virtual Humans, digitaler Bekleidungsentwicklung und digitale Assets. Zu den Leistungen von verce gehört insbesondere: Die Entwicklung und Umsetzung von Konzepten für virtual Humans, digitalen Assets und virtueller Bekleidung (nachfolgend auch „Konzepte“ genannt), die verce online und interaktiv erlebbar macht, sowie Produkte von Auftraggebern einbindet und über ein CMS-System online darstellt. Darüber hinaus ist verce im Bereich Virtual Design, 3D-Visualisierung und digitaler Bekleidung für Auftraggeber beratend und konzeptionell tätig.
Das Leistungsportfolio von verce umfasst weiter die Implementierung, Umsetzung und Betreuung sowie Weiterentwicklung von Konzepten zur visuellen und crossmedialen Kommunikation. Die Leistungen von verce beinhalten insbesondere auch Planungen und ggf. entsprechende Kreativleistungen im Rahmen eines jeweiligen Konzeptes.
2.2. Das Leistungsspektrum von verce umfasst darüber hinaus auch die Erstellung und Entwicklung von Content-Lösungen für Auftraggeber.
3. Angebotsumfang
3.1. Beschaffenheit und Umfang der Leistungen von verce an den Auftraggeber ergeben sich jeweils aus dem Angebot von verce, dessen Bestandteil diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind.
3.2. Abbildungen, Layouts, Beschreibungen durch verce im Angebot dienen lediglich der Illustration und sind nur Näherungsangaben. Eine Gewähr für ihre Einhaltung wird nicht übernommen.
4. Auftragserteilung
Angebote von verce sind unverbindlich und freibleibend. Die verbindliche Auftragserteilung erfolgt grundsätzlich durch Freigabe (via E-Mail ist ausreichend) des Angebots oder Kostenvoranschlages seitens des Auftraggebers und durch die Auftragsbestätigung (via E-Mail ist ausreichend) seitens verce oder die Aufnahme der tatsächlichen Ausführung des Auftrags durch verce.
5. Termine, Fristen und Leistungshindernisse
5.1. Verbindliche Liefer- oder Leistungstermine oder -fristen bedürfen der Schriftform.
5.2. Ist für die Lieferung oder Leistung des Auftragnehmers die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Liefer- oder Leistungszeit um die Zeit, die der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.
5.3. Bei Verzögerungen infolge von (a) Veränderungen der Anforderungen des Auftraggebers, (b) unzureichenden Voraussetzungen in der Anwendungsumgebung (Hardware- oder Softwaredefizite), soweit sie dem Auftragnehmer nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, (c) Problemen mit Produkten Dritter (z.B. Software anderer EDV-Hersteller), verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.
5.4. Soweit der Auftragnehmer seine vertraglichen Leistungen infolge von Arbeitskampf, höherer Gewalt oder anderer für den Auftragnehmer unabwendbarer Umstände nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, treten für den Auftragnehmer keine nachteiligen Rechtsfolgen ein.
5.5. Werden vom Auftraggeber Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.
6. Mitwirkung des Auftraggebers
6.1. Für eine reibungslose und erfolgreiche Durchführung der Leistungen durch verce ist es unabdinglich, dass der Auftraggeber den ihm obliegenden Mitwirkungspflichten unter Beachtung des festgelegten Ablaufs nachkommt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen stets so zeitnah zu erbringen, dass verce die Durchführung der vertraglichen Leistung in der vereinbarten Zeit zu den vereinbarten Konditionen ermöglicht wird.
6.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, verce sämtliche zur Erbringung der Leistungen notwendigen Informationen, Unterlagen und Daten zur Verfügung zu stellen. Er ist weiterhin verpflichtet, verce auch unaufgefordert auf Umstände hinzuweisen, die für die Erbringung der Leistungen durch verce von Bedeutung sein können und von denen der Auftraggeber erkennen kann, dass diese verce nicht bekannt sind.
6.3. Der Auftraggeber garantiert im Sinne eines selbständigen Garantieversprechens, über sämtliche für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Rechte zu verfügen und diese Rechte verce und/oder von verce eingeschalteten Subunternehmer im erforderlichen Umfang einräumen zu können, ohne dass hierdurch Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber garantiert insbesondere, dass er über die Schutzrechte – insbesondere im Sinne des Urheberrechts und gewerbliche Schutzrechte – an den von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Inhalten verfügt und zur Veröffentlichung und Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Veröffentlichung in dem für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Umfang befugt ist.
6.4 verce ist insbesondere auch berechtigt, die vom Auftraggeber eingeräumten Rechte und zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen und Daten, insbesondere auch das erforderliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung und das Bearbeitungs- und Archivierungsrecht, auf (unter-)beauftragte Dritte und/oder mit verce verbundene Unternehmen weiter zu übertragen bzw. entsprechend weiterzugeben.
7. Urheberrechte des Auftragnehmers, Nutzungsrechte des Auftraggebers
7.1. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber ausschließlich diejenigen für die Verwendung der Arbeiten und Leistungen des Auftragnehmers erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang ein, wie dies für den Auftrag vereinbart ist. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, werden keine weiteren Nutzungsrechte und/oder Schutzrechte an den Auftraggeber übertragen.
7.2. Im Zweifel erfüllt verce seine Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die dem Auftragnehmer mitgeteilte Einsatzdauer des Arbeitsergebnisses. Jede darüberhinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung, bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers.
7.3. Die Rechte an von verce erstellten Konzepten verbleiben allerdings stets bei verce und werden nicht an Auftraggeber übertragen. verce ist somit insbesondere berechtigt die Konzepte auch für Leistungen an Dritte uneingeschränkt zu nutzen bzw. an Dritte zu vermarkten.
7.4. Es werden von verce an den Auftraggeber zudem ausschließlich diejenigen Nutzungsrechte übertragen, die vom Auftraggeber vollständig vergütet worden sind.
7.5. Der Auftraggeber ist auf Verlangen verpflichtet, dem Auftragnehmer über den Umfang der Nutzung schriftlich Auskunft zu erteilen.
7.6. Alle gestalterischen Entwicklungen und Entwurfsarbeiten des Auftragnehmers (insbesondere Entwürfe, Konzepte, Präsentationen u.ä.) unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Jede Nachahmung hiervon – auch von Teilen – ist unzulässig.
7.7. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen und Angeboten von verce an Dritte, sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Nutzung durch den Auftraggeber oder seine Bevollmächtigten bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers und verpflichten den Auftraggeber zur Honorarzahlung in Höhe der betreffenden Leistung. Diese orientiert sich an dem Angebot von verce oder, sofern ein solches noch nicht vorliegt, an den marktüblichen Konditionen. Das gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und für die Verwendung der Arbeiten des Auftragnehmers und Leistungen des Auftragnehmers zugrundeliegenden Ideen. In der Annahme eines einmaligen Präsentationshonorars seitens des Auftragnehmers liegt keine Zustimmung zur darüberhinausgehenden Verwendung der Arbeiten und Leistungen des Auftragnehmers.
8. Vergütungsbedingungen
8.1. Die Vergütung für die Leistungen von verce ergibt sich aus dem jeweils einzelnen Angebot von verce, andernfalls aus der jeweils gültigen Preisliste von verce.
8.2. In der vereinbarten Vergütung für Leistungspakete sind, außer wenn ausdrücklich angeboten, regelmäßig nicht enthalten und somit vom Auftraggeber gesondert zu erstatten insbesondere:
• Kosten für ggf. auf Wunsch des Auftraggebers zusätzlich zu erwerbende Lizenzen (z. B. für Softwareanwendungen). Hierfür wird verce einen Kostenvoranschlag erstellen und vom Auftraggeber in Textform freigeben lassen;
• Kosten, wie sie für vom Auftraggeber gewünschte grafische Gestaltungen oder den Erwerb von Bildrechten erforderlich werden. Diese Kosten, die der vorherigen Zustimmung in Textform durch den Auftraggeber bedürfen, werden zu den entstandenen und nachweisbaren Fremdkosten zuzüglich 15% Handlingsfee weiterberechnet;
• Kosten für Reisen von verce-Mitarbeitern im Auftrag oder auf Wunsch des Auftraggebers und/oder Kurierkosten.
8.3. Alle zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Die angebotenen Preise sind Nettopreise in Euro zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Sie gelten unter dem Vorbehalt, dass die zugrundeliegenden Auftragsdaten seitens des Auftraggebers und Angebote bzw. Kosten möglicher Zulieferer von verce unverändert bleiben.
8.4. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Vergütungsanspruch von verce für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde.
8.5. Einwendungen gegen die Leistungen sind umgehend nach Zugang der Rechnung unter der in der Rechnung als Absender genannten Adresse in Textform zu erheben. Einwendungen müssen spätestens innerhalb von vier (4) Wochen ab Rechnungsdatum verce zugegangen sein. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bei Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt. verce rechnet Leistungen und Lieferungen nach Auslieferung bzw. nach Abnahme resp. nach Teilabnahme ab. Teilabrechnungen sind z.B. nach Erreichung der im Projektplan festgelegten Milestones möglich. Rechnungen resp. Teilrechnungen sind zahlbar innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Skontoabzug.
8.6. Sofern und soweit kein erteilter Auftrag vorliegt, jedoch Leistungen von verce in Anspruch genommen werden, deren Erbringung üblicherweise nur gegen eine Vergütung erwarten werden dürften, so ist eine für diese Leistungen übliche Vergütung von dem Empfänger der Leistung an verce vorzunehmen.
8.7. verce ist berechtigt, Zahlungen zunächst mit älteren Forderungen gegen den Auftraggeber zu verrechnen, egal aus welchem Rechtsgrund diese bestehen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist verce berechtigt, die Zahlungen zunächst mit den Kosten, dann mit den Zinsen und zuletzt mit der Hauptforderung zu verrechnen.
8.8. Gegen Ansprüche von verce kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
8.9. Wenn der Auftraggeber Aufträge, Arbeiten, Planungen und dergleichen ändert oder abbricht bzw. die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, wird er verce alle dadurch anfallenden Kosten ersetzen und verce von allen auftragsbedingten Verbindlichkeiten gegenüber Dritten und verbundenen Unternehmen freistellen.
8.10. Sämtliche Zusatzleistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden in Abstimmung mit dem Auftraggeber nach Zeitaufwand getrennt berechnet. Gleiches gilt für sonstigen, unvorhersehbaren Mehraufwand.
8.11. Erbringt verce Leistungen, die sich auf einen Zeitraum nach Ablauf des Vertrages beziehen, erhält verce dafür eine gesondert zu vereinbarende Vergütung. Wird keine gesonderte Vergütung vereinbart, erfolgt die Vergütung nach den jeweils anwendbaren Regelungen des Vertrages bzw. Angebotes und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das gleiche gilt für Leistungen und Lieferungen, die verce nach Ablauf des Vertrages für den Auftraggeber auf dessen Wunsch erbringt.
8.12. Alle anfallenden Steuern, Abgaben, GEMA-, KSK-Gebühren u.ä. trägt der Auftraggeber.
9. Abrechnung
9.1. Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen von verce innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
9.2. Bei Zahlungsverzug stehen verce Verzugszinsen nach dem Gesetz (§ 288 Abs. 2 BGB) und in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, einen geringeren Verzugsschaden nachzuweisen. Befindet sich der Auftraggeber im Verzug oder bestehen objektiv begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, ist verce berechtigt, weitere Leistungen von der Vorauszahlung des Betrages und vom Ausgleich offener Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
9.3. Bei einem Zahlungsverzug des Auftraggebers oder dem Fall, dass gegen den Auftraggeber ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde, ist verce berechtigt, die Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen zurückzuhalten bzw. einzustellen. Ausnahme: Der Auftraggeber stellt verce rechtzeitig Sicherheiten in Höhe der vollständigen Vergütung und Fremdleistungen zur Verfügung. verce ist zudem berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen Vorkasse durchzuführen oder von der Stellung einer Sicherheit abhängig zu machen, wenn Umstände vorliegen, die bei Anlegung banküblicher Maßstäbe Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers begründen, verce den Auftraggeber über diese Zweifel informiert hat und er diese Zweifel nicht ausräumen konnte. Ebenso kann verce im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers die Ausführung der Leistungen unterbrechen und sofortige Abrechnung der bisher erbrachten Leistungen verlangen.
9.4. Alle Rechnungsbeträge verstehen sich zuzüglich jeweils gültiger Umsatzsteuer.
10. Abnahme und Gewährleistung
10.1. Der Auftraggeber wird die Leistungen des Auftragnehmers (ggf. nach Maßgabe der vom Auftragnehmer zu seiner Unterstützung vorgelegten Checklisten) unverzüglich abnehmen, sobald der Auftragnehmer die Abnahmebereitschaft mitteilt, soweit die Nichtabnahme nicht auf einem erheblichen Mangel der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen beruht.
10.2. Die Leistungen des Auftragnehmers gelten als abgenommen, wenn der Auftragnehmer die Abnahmebereitschaft unter Hinweis auf die Bedeutung des Unterbleibens der Abnahmeerklärung mitgeteilt hat und (a) der Auftraggeber daraufhin nicht innerhalb eines Zeitraumes, der es ihm bei der geforderten sorgfältigen Prüfung erlaubt, wesentliche Mängel zu erkennen, spätestens jedoch nach 20 (zwanzig) Werktagen, die Abnahme erklärt oder unter Angabe von nach Kräften zu detaillierenden wesentlichen Mängeln verweigert, oder (b) der Auftraggeber die Leistung oder Teile davon ohne weitere Prüfung nutzt, indem er sie z.B. Dritten zugänglich macht (z.B. ins Netz stellt) oder den Auftragnehmer damit beauftragt.
10.3. Wird die Abnahmebereitschaft nicht mitgeteilt, so gilt anstelle des Zeitpunktes der Mitteilung der Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber billigerweise von den Leistungen hätte Kenntnis nehmen müssen.
10.4. Offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Auftraggeber ohne weiteres auffallen, muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer binnen zehn (10) Werktagen nach der Lieferung oder Leistung schriftlich rügen. Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen bei dem Auftragnehmer innerhalb von zehn (10) Werktagen nach dem Erkennen schriftlich gerügt werden. Anderenfalls können Ansprüche aus diesen Mängeln nicht geltend gemacht werden. Die Mängel sind nach Kräften vom Auftraggeber detailliert wiederzugeben.
10.5. Mangelhafte Lieferungen oder Leistungen werden vom Auftragnehmer innerhalb der Gewährleistungsfrist von sechs (6) Monaten, die mit dem Datum der Leistungserbringung/Lieferung oder Abnahme beginnt, nach entsprechender Mitteilung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer ausgebessert oder ausgetauscht. Der Auftragnehmer behebt die Mängel kostenfrei oder stellt dem Auftraggeber kostenlos einen korrigierten Releasestand der digitalen Inhalte (geänderte Version, die den gerügten Mangel nicht mehr enthält) zur Verfügung. Darüber hinaus gehende Aufwendungen werden nach Aufwand abgerechnet.
10.6. Bei Vorliegen von Mängeln steht dem Auftragnehmer das Recht zur zweimaligen Nachbesserung innerhalb angemessener Zeit zu.
11. Haftung
11.1. Die Haftung von verce – sowie deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen – ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt und ist dabei maximal auf den jeweiligen Auftragsbetrag begrenzt.
11.2. verce haftet (a) nicht für Inhalte von seitens des Auftraggebers übermittelter Daten/Unterlagen und/oder Werbung und (b) nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Werbe- und /oder Kommunikationsaussagen oder -auftritten des Auftraggebers und ist insbesondere nicht verpflichtet diesbezügliche juristische Prüfungen vornehmen zu lassen. Der Auftraggeber stellt verce von allen Ansprüchen Dritter – einschließlich der Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung, die in diesem Zusammenhang und im Zusammenhang mit der Durchführung einer jeweiligen Werbeform bzw. eines Auftrages geltend gemacht werden können – frei.
11.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht in Bezug auf Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sonst haftet verce für Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks unabdingbar ist (sogenannte Kardinalpflicht). Der Begriff der Kardinalpflicht bezeichnet solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Für diese Fälle ist die Haftung auf den vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
11.4. Soweit die Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Vertretern, Subunternehmern und sonstigen Mitarbeitern verce.
11.5. Alle Schadensersatzansprüche gegen verce verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des jeweiligen Schadenersatzanspruchs und der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Auftraggebers von den Anspruchsgründen und der Person des Verletzers; ohne Rücksicht darauf verjährt der Anspruch auf Schadensersatz in drei Jahren seit der Verletzungshandlung.
Die einjährige Verjährungsfrist gilt nicht für Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit.
12. Allgemeines
12.1. verce ist berechtigt, umgesetzte Aufträge und damit in Verbindung stehende (Firmen- und Marken-) Logos des Auftraggebers zum Zweck der Eigendarstellung, Kundenberatung und Öffentlichkeitsarbeit (z.B. durch Einbindung auf den von verce betriebenen Websites und Social Media Kanälen sowie Einreichung bei Awards) unentgeltlich und zeitlich örtlich unbeschränkt zu verwenden.
12.2. Sämtliche Entwürfe und Konzepte bleiben urheberrechtlich Eigentum von verce.
12.3. Sämtliche Sachen, Waren, Dienstleistungen, Muster und Werke bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen Eigentum von verce. Hierbei gilt ausdrücklich der erweiterte Eigentumsvorbehalt.
12.4. Es besteht keine Offenlegungspflicht hinsichtlich der Eingangsrechnungen.
12.5. verce kann zur Erfüllung im eigenen Namen Dritte heranziehen.
13. Vertragsdauer, Kündigung
Sowohl verce als auch der Auftraggeber sind bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Ein wichtiger Grund, der verce unbeschadet weitergehender gesetzlicher Kündigungsrechte zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
• durch das Verhalten des Auftraggebers bestehende Vertragsbeziehungen zu Vertragspartnern von verce gefährdet werden
• der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug ist und trotz Nachfristsetzung von mindestens einer Kalenderwoche unter ausdrücklicher Kündigungsandrohung bei Nichtzahlung nicht zahlt
• der Auftraggeber gegen eine wesentliche Bestimmung des Vertrages verstößt und er – trotz Mahnung in Textform – den Vertragsverstoß wiederholt oder bei fortbestehendem Verstoß nicht innerhalb von einer Kalenderwoche einstellt
• der Auftraggeber insolvent wird, insbesondere bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder Einstellung der geschäftlichen Tätigkeit – gleich aus welchem Grund – steht der Insolvenz gleich); §119 InsO bleibt unberührt.
14. Schlussbestimmungen
14.1. Die Vertragsbeziehung der Vertragsparteien unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
14.2. Als Erfüllungsort für die gegenseitigen Leistungen wird der jeweilige Sitz von verce vereinbart.
14.3. Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung der Parteien ist Wuppertal.
14.4. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Einzelbeauftragung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses.
Die deutsche Fassung ist maßgeblich, die englische Übersetzung dient ausschließlich der Information.